Hunderecht: Das müssen Sie als Hundebesitzer wissen

Rechtlich auf der sicheren Seite, wenn es um das Thema Hund geht

Für den Halter ist ein Hund der beste Freund in allen Lebenslagen, doch rechtlich gilt er mal als Haushaltsgegenstand, mal als Ladung oder mal schlicht als unberechenbar. Jeder Hundehalter hat neben seinen Rechten auch Pflichten, die bei Nichtbeachtung bestraft werden können. Einige davon stellen wir hier vor:  

 

1. Freiheit ohne Leine: nur an bestimmten Orten 

Ein gut erzogener Hund genießt viele Freiheiten, denn man kann ihn (fast) überall hin mitnehmen. Und wenn er gelernt hat, auf Kommando zu seinem Herrchen oder Frauchen zurückzukommen, darf er auch gerne mal ohne Leine laufen. Doch das ist nicht überall erlaubt. Für Listenhunde gilt ein bundesweiter Leinen-, teilweise sogar Maulkorbzwang. Für alle anderen Hunderassen kann jede Stadt und jedes Bundesland eigene Regeln aufstellen. In gesondert ausgewiesenen Schutzzonen wie Kinderspielplätzen, Parkanlagen oder Landschafts- und Naturschutzgebieten gilt üblicherweise Leinenpflicht, ebenso an öffentlichen Orten und Verkehrsmitteln. Auch im Wald gehören Hunde meist an die Leine, um Spaziergänger, Wildtiere und das Tier selbst zu schützen - Jäger dürfen wildernde Tiere oft erschießen.

 

2. Hundetransport im Auto: nur sicher verstaut

Ein ungesicherter Hund im Auto stellt eine große Gefahr dar. Kann er sich frei bewegen, lenkt er ab, wird er bei einem Aufprall durch den Innenraum geschleudert, kann er verletzen. In Crashtests haben Hunde bereits das 30-Fache ihres Gewichts erreicht, wenn das Auto mit einer Geschwindigkeit von rund 50 Stundenkilometern auf ein Hindernis prallt. Hunde sollten im Auto nur in der Box transportiert werden

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) ordnet Hunde daher als Ladung ein, die entsprechend gesichert transportiert werden muss. Das bedeutet, dass sie bei einer Vollbremsung oder einem plötzlichen Ausweichen nicht umfallen, verrutschen oder hin und her rollen darf. In einer Transportbox, die zusätzlich gesichert ist, ist der Hund tiergerecht und sicher untergebracht. So schützt man nicht nur den Hund, sondern auch sich selbst und andere Mitfahrer und umgeht zusätzlich ein Bußgeld. 

Der aktuelle Bußgeldkatalog sieht nämlich 30 Euro vor, wenn ein Tier nicht angemessen gesichert ist. 60 Euro, wenn die unangemessene Sicherung zudem eine Gefährdung darstellt und 75 Euro, wenn eine Sachbeschädigung vorliegt. In den letzten beiden Fällen kommt noch ein Punkt in Flensburg hinzu.

 

 

3. Scheidung mit Hund: zum Wohl des Tieres

Dauert ein Hundeleben länger als eine Partnerschaft, stellt sich die Frage: wo bleibt der Hund? Wurde er von einem der Ehepartner mit in die Ehe gebracht, ist die Sache juristisch klar: Der Hund bleibt beim Eigentümer, der andere Ehepartner hat keinen Anspruch auf ein Leben mit ihm. 

Anders sieht die Sache aus, wenn das Tier im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung zusammen angeschafft wurde. Dann gehört es nämlich beiden Eheleuten und wird bei einem Scheidungsverfahren zunächst erstmal wie ein Haushaltsgegenstand behandelt. Das bedeutet Aufteilen: der eine behält die Stereoanlage, der andere den Vierbeiner. Gemeinsam lassen sich sogar weitere Absprachen vereinbaren, wie ein Besuchs- oder gemeinsames Sorgerecht. Können sich die Partner jedoch nicht einigen, müssen Gerichte eine entsprechende Entscheidung treffen. Das Tierwohl – also die Frage, bei wem es der Hund in Zukunft besser hat – steht hier nicht unbedingt im Vordergrund, allerdings haben bei Urteilen der vergangenen Jahre vermehrt tierschutzrechtliche Aspekte eine Rolle gespielt. 

Das Oberlandesgericht Stuttgart etwa hat den Hund entscheiden lassen: er wurde im Gerichtssaal frei gelassen, lief zu seinem Frauchen und blieb auf deren Schoß ruhig sitzen – Besitzerfrage geklärt (Az. 18 UF 62/14). Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, dass ein Rudel aus vier Hunden durch die Trennung der Halter und den Tod zweier Artgenossen genug durchgemacht habe und nicht noch einmal auseinandergerissen werden sollte. In diesem Fall blieben die Hunde zusammen bei der Frau.

 

Mit Haftpflichtversicherung kann man es gelassener angehen.4. Haftpflicht für den Hund: von Wohnort und Rasse abhängig

Rechtlich gesehen sind Hunde unberechenbar, einfach, weil es Tiere sind. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch müssen deshalb alle Hundehalter für Schäden haften, die ihre Vierbeiner verursachen – einfach, weil sie die Besitzer des Tieres sind. Dabei ist es zunächst völlig unerheblich, ob der Halter den Schaden mitverursacht hat oder nicht und gilt sogar, wenn Freunde, Verwandte oder Bekannte den Hund sitten. Anders sieht es aus, wenn der Halter eine andere Person mit der Beaufsichtigung beauftragt hat – eine Hundepension oder einen Gassiservice beispielsweise. In diesem Fall haftet der Mitarbeiter. Insbesondere Personen- oder größere Sachschäden können schnell teuer werden. Finanziell gesehen ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung deshalb für jeden Hundehalter ein Muss, rechtlich verpflichtend ist sie aber nur in Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen. In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland Pfalz, Saarland und Sachsen müssen nur bestimmte Hunderassen (Listenhunde) versichert werden.

 

5. Hitzefalle Auto: Eigeninitiative erlaubt

Obwohl es jeder Halter wissen sollte, passiert es im Sommer immer wieder: der Hund soll kurz im Auto warten. Was nur als Behelfsunterkunft gedacht ist, kann für das Tier schnell zu einer lebensgefährlichen Falle werden, denn der Innenraum heizt sich auf. 

Bei 20 Grad Außentemperatur sind es nach zehn Minuten im Auto schon 27 Grad, bei 36 Grad Außentemperatur schon 43 Grad. 

Hitzfalle AutomaelsonDer Halter verstößt in einem solchen Fall gegen die Tier-schutz-Hundeverordnung (TierSchHuV), nach der er im Auto für ausreichend Frischluft und angemessene Lufttemperaturen sorgen muss. Die Konsequenzen sind im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt und werden entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit eingeordnet. Entscheidend ist, ob der Hund mit voller Absicht oder aus Unwissenheit beziehungsweise Unterschätzung der Sonneneinstrahlung zurückgelassen wurde. 

Bemerken Passanten bei solchen Temperaturen ein Tier alleine im Auto, ist Handeln angesagt. Doch Vorsicht vor blindem Aktionismus: juristisch gesehen ist das Einschlagen einer Autoscheibe Sachbeschädigung. Deshalb sollten Tierretter einige Dinge beherzigen: abhängig davon, in welchem Zustand sich das Tier befindet, ist man verpflichtet, zuerst in der näheren Umgebung kurz nach dem Fahrer zu suchen. Ist er nicht ausfindig zu machen, sollte man die Polizei oder die Feuerwehr verständigen. Ein apathischer Hund mit glasigem Blick jedoch schwebt in akuter Lebensgefahr. Ist zu vermuten, dass Polizei oder Feuerwehr nicht mehr rechtzeitig eintreffen, darf man die Autoscheibe einschlagen. Hierbei sollte man andere Passanten als Zeugen hinzuziehen, ggf. Bilder machen und ein Seitenfenster wählen, um den Schaden möglichst gering zu halten. Dann ist erste Hilfe angesagt. Das soll aber an anderer Stelle mal ein Thema in unserem Kundenmagazin sein. 

Wichtig dennoch: Auch wenn der Hund sich nach dieser augenscheinlich  wieder erholt hat, muss er schleunigst zum Tierarzt.

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