Tierschutzgesetz 2022

Schutz der Bedürfnisse von Hunden

 

Seit dem 1. Januar gilt die neue Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung. Was sich seitdem für gewerbsmäßige Hundezüchter und private Hundehalter ändert, sagen wir hier.

Hunde sind soziale Lebewesen. Sie gehören nicht an eine Kette oder in einen Zwinger, sondern in ein liebevolles Zuhause mit viel Auslauf und Aufmerksamkeit. Die geänderte Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchuHuV) setzt dort an und soll Hunden künftig ein artgerechtes Leben ermöglichen. „Haustiere sind keine Kuscheltiere – ihre Bedürfnisse müssen berücksichtigt werden“, sagte die ehemalige Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner. „Es gilt, eine artgerechte Haltung von Hunden sicherzustellen. Etwa, dass sie genug Bewegung bekommen und nicht zu lang alleingelassen werden. Die Anforderungen an ihre Haltung passen wir nun an Empfehlungen von Experten an. Damit sorgen wir für eine Verbesserung des Tierschutzes und des Tierwohls.“

Kein Leben an der Kette mehr
Bislang machte sich niemand strafbar, der seinen Hund draußen an der Laufleine hielt – solange er nicht trächtig, säugend, krank oder noch unter einem Jahr alt war. Vom 1. Januar 2023 an ist diese Form der Haltung für alle Hunde verboten. Einen Hofhund also draußen ein Leben an der Kette fristen zu lassen, ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erlaubt. Ausnahmen gibt es allerdings unter bestimmten Voraussetzungen für Arbeitshunde. Wenn eine Betreuungsperson vor Ort ist und der Hund so fixiert ist, dass er sich nicht verletzen kann, darf er auch mal an einer Leine festgemacht sein. Für diese Ausnahmen gelten weiterhin folgende Regeln: a) die Anbindung muss mindestens drei Meter lang sein und darf sich nicht aufdrehen können, b) die Laufleine muss leicht und so beschaffen sein, dass sich der Hund nicht daran verletzen kann und c) die Laufleine muss an einem breiten Brustgeschirr oder Halsband befestigt sein, die nicht einschneiden, sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können. Die Tierschutzorganisation Peta e.V. befürchtet allerdings, dass auf Vierbeiner, die bislang an der Kette gehalten wurden, künftig ein Leben im Zwinger wartet.

Zwinger nur noch mit Komfort
Apropos Zwinger: Es bleibt weiterhin erlaubt, einen Hund in Räumen oder Raumeinrichtungen zu halten, die nicht für den Aufenthalt von Menschen gedacht sind. Allerdings müssen Größe und Ausstattung künftig zum Hund passen: der Zwinger braucht eine geräumige Hütte, die Schutz vor Kälte und Zugluft bietet, einen ergonomischen und geschützten Liegeplatz draußen, der zum Kucken und Dösen einlädt, und eine benutzbare Mindestbodenfläche, die sich nach der Widerristhöhe des Hundes richtet. Außerdem ist es rechtswidrig, nur ab und zu zum Füttern vorbeischauen. Vierbeiner müssen ihre Halter täglich sehen, Auslauf außerhalb des Zwingers haben und regelmäßig mit anderen Hunden zusammenkommen dürfen. 

Übersicht: Mindestgröße der benutzbaren Bodenfläche in Zwingern

bei einer Widerristhöhe bis 50 cm: 6 m²

Widerristhöhe 50–65 cm: 8 m²

Widerristhöhe ab 65 cm: 10 m²

 Quelle: TierSchuHuV

Ausgenommen von der Hüttenpflicht sind künftig Herdenschutzhunde, die zum Schutz vor Beutegreifern wie dem Wolf gemeinsam mit einer Herde auf der Weide leben. Ihnen muss nun nur noch Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung stehen, aber keine feste Hütte. Zudem müssen sie die Möglichkeit haben, mindesten sechs Meter Abstand zu stromführenden Schutzzäunen zu halten.

Zweimal täglich nach draußen
Deshalb wurden die bereits bestehenden Regelungen zum erforderlichen Auslauf im Freien konkretisiert: mindestens zweimal täglich für insgesamt mindestens eine Stunde Auslauf im Freien (bspw. Spaziergang, Auslauf im Garten etc.) außerhalb eines Zwingers gewährt werden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass Hunden künftig ein ausreichendes Maß an Bewegung und Kontakt mit Umweltreizen geboten wird.

Ausbildung künftig ohne Stachelhalsbänder
Teletakter, Elektrohalsbänder oder andere Geräte, die mittels Strom auf Hunde einwirken, verbietet das Tierschutzgesetz bereits seit 2006. Paragraph §2 der Tierschutz-Hundeverordnung weitet das Verbot künftig auch auf Stachelhalsbänder aus. Diese Änderung basiert darauf, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Strafreize als tierschutzwidrig einstufen. Noch im Dezember hatte das Land Niedersachsen eine kurzfristige Änderung des Gesetzes beantragt, um eine Ausnahmeregelung für Diensthunde zu erreichen. Nach Protesten von Tierschutzorganisationen, aber auch einer Stellungnahme der Bundestierärztekammer e.V., zog das Land den Antrag Anfang Februar jedoch zurück: Es wird also keine Ausnahme für Diensthunde geben.

Keine Hunde aus Qualzuchten auf Ausstellungen
Für Hunde mit tierschutzwidrigen Amputationen galt bislang bereits ein Ausstellungsverbot, das Paragraph §10 der Tierschutz-Hundeverordnung künftig ausdehnt: nun gilt das Verbot auch für „sonstige Veranstaltungen, bei denen Hunde geprüft, verglichen oder sonst beurteilt werden“ wie beispielsweise Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen. Auch Rassen wie der Mops oder der Australian Shepherd sollen dort künftig auch nicht mehr zu sehen sein. Ihre viel zu kurze Nase, die die Atmung behindert, oder die Merle-Fellzeichnung, die genetisch gerne mal mit Taubheit, Blindheit und anderen Defekten einhergeht, fallen in Deutschland unter Qualzuchtmerkmale. Die ehemalige Landwirtschaftsministerin Julia Klöckner wollte mit der neuen Einschränkung den Anreiz für die Zucht solcher Rassen nehmen.

Peta e.V. begrüßt diesen Ansatz als wichtigen Schritt in die richtige Richtung, allerdings würde der Tierschutzorganisation ein grundsätzliches Zucht- bzw. Nachzuchtverbot für diese Hunderassen noch besser gefallen. Der Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V. sieht das anders. Er stellt in Frage, ob ein Ausstellungsverbot die Nachfrage solcher beliebten Rassen wirklich beeinflussen wird. Der VDH will stattdessen die Ursachen von Qualzucht bekämpfen und sicherstellen, dass nur mit gesunden Elterntieren gezüchtet wird. Während die dem VDH angeschlossenen Züchter dies durch Zuchtzulassungsprüfungen und Gesundheitsuntersuchungen nachweisen müssen, gilt dies für Züchter aus ost- und südosteuropäischen Ländern nicht. Der Verband spricht sich deshalb für stärkere Kontrollen außerhalb der kontrollierten Hundezucht aus, zum Beispiel durch ein Heimtierzuchtgesetz. Eine weitere Möglichkeit sei dem VDH zufolge eine bundes- und EU-weite Registrierung von Hunden, um die Einfuhr von Welpen aus unkontrollierter Zucht zu verhindern.

Mehr Betreuungszeit für Welpen
Damit Hundewelpen künftig genügend soziale Kontakte zu Artgenossen und zum Menschen haben und sich an Umweltreize gewöhnen können, stellt die Tierschutz-Hundeverordnung künftig höhere Anforderungen an Züchter. Bis die Welpen ein Alter von 20 Wochen erreichen, muss ihnen täglich mindestens vier Stunden Zeit gewidmet werden. Das gilt sowohl für den Züchter, als auch für den Halter, der den Welpen in der Regel mit 8 bis 10 Wochen erwirbt. Für die gewerbsmäßige Zucht gilt zusätzlich, dass die Betreuungsperson nicht mehr als drei Hündinnen mit ihrem Wurf gleichzeitig betreuen darf.

Vom 1. Januar 2023 an gelten bestimmte Regeln, die die Situation trächtiger Hündinnen bei der Geburt verbessern sollen. So soll die Hündin spätestens drei Tage vor dem erwarteten Wurftermin in eine leicht zu reinigende Wurfbox oder eine Schutzhütte umziehen, in der sie sich in Seitenlage ausstrecken kann. Dort muss gewährleistet sein, dass die Welpen weder überhitzen noch unterkühlen. Vom 1. Januar 2024 an muss einer Hündin mit Welpen im Zwinger mindestens das Doppelte an Fläche zur Verfügung stehen als sonst.

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